Seit dem 16. April 2022 gelten folgende Corona-Regeln:
> FFP2-Maske: beim Betreten und Verlassen der Kirche verpflichtend zu tragen; darüber hinaus empfohlen
> Hygienemaßnahmen einhalten
Anpassungen nach dem Lockdown:
Jetzt gelten, wahrscheinlich nur vorübergehend, leicht geänderte und erleichterte Corona-Regeln:
< 1m Abstand
< FFP2-Maske in Innenräumen
< Gemeindegesang erlaubt
Angesicht der neuen Welle durch Omikron kann es dann wieder zu Verschärfungen kommen. Über die Feiertag und den Jahreswechsel dürften aber die aktuellen Erleichterungen bestehen bleiben.
Neue Coronaregeln für den Lockdown vom 22.11. bis einschließlich 12.12.2021
Die neue Rahmenordnung der Bischofskonferenz für die Zeit des Lockdown ist online verfügbar unter www.bischofskonferenz.at/publikationen/behelfe<https://tc11b17ed.emailsys2a.net/c/138/4666253/4551/0/13492505/3655/854213/37f2c2e04a.html
Die Feier von öffentlichen Gottesdiensten bleibt weiterhin aufrecht, die Sicherheitsmaßnahmen werden jedoch verschärft:
* FFP2-Maske in Innenräumen und im Freien
* 2 m Abstand zwischen haushaltsfremden Personen
* 3G für alle liturgischen Dienste
* Reduktion des Gemeindegesanges
* Chorgesang muss unterbleiben, mit Ausnahme des Gesangs von (bis zu vier) SolistInnen sowie Instrumentalmusik (Orgel und bis zu vier Soloinstrumente).
Es gilt 2G-Nachweis und 2 m Abstand.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro. Während des Lockdowns ist der Parteienverkehr nicht möglich. Sie erreichen aber Priester, Pastoralassistentinnen und Pfarrsekretärinnen per Mail oder Telefon (siehe Seelsorgeraumteam).
Seit 15. September ist in Kirchen die FFP2-Maske wieder Pflicht
Seit Mittwoch, den 15. September 2021, ist die FFP2-Maske wieder obligatorisch bei Gottesdiensten in Kirchen zu tragen: Das ist die wichtigste Änderung in der am Dienstag veröffentlichten Rahmenordnung der Bischofskonferenz, mit der die Katholische Kirche ihre Corona-Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation angepasst hat. Aber auch wenn kein Gottesdienst gefeiert wird, ist beim Betreten von „geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten“ – dazu zählen laut aktueller Verordnung auch „Einrichtungen zur Religionsausübung“ wie beispielsweise Kirchen und Kapellen – die FFP2-Maske verpflichtend zu tragen. Abseits von Gottesdiensten gilt es bei allen anderen kirchlichen Aktivitäten die staatlichen Vorgaben zu beachten. Was das etwa für die Bibelrunde oder den Flohmarkt bedeutet, hat die Erzdiözese Wien jetzt näher geregelt.
******
Bei diversen kirchlichen Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen ist ein 3-G-Nachweis zu erbringen
So ist bei kirchlichen Zusammenkünfte aller Art von mehr als 25 Personen ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie Abstand oder Mund-Nasen-Schutz (MNS) getroffen werden (MNS, Abstand, etc.) und auch für Kinder und Jugendgruppen. Betroffen sind davon der Gebetskreis genauso wie die Ministrantenstunde, die Familienrunde oder eine Wallfahrt.
Der 3-G-Nachweis wird auch schlagend bei Pfarrfesten oder Pfarrcafes, weil für derartige kirchliche Aktivitäten die Regelungen der Gastronomie maßgeblich sind. Der Verantwortliche dafür hat überdies einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen. Dies gilt auch für Flohmärkte.
Ausdrücklich weist die Erzdiözese Wien, die sich auf Wien und das östliche Niederösterreich erstreckt, hinsichtlich der 3-G-Regel auf rechtliche Unterschiede je nach Bundesländerzugehörigkeit hin. So ist in Wien zu beachten, dass der PCR-Test nur 48 Stunden gültig ist, in Niederösterreich (so wie in anderen Bundesländern) hingegen 72 Stunden. Zu beachten ist weiters, dass seit 15. September die Gültigkeit für Antigen-Tests auf 24 Stunden verringert wurde. Ausgenommen davon sind Schülerinnen und Schüler mit ihrem „Ninja-Pass“: Hier ist der Antigen-Test 48 Stunden gültig, sofern er in der Schule durchgeführt wurde.
Bei kirchlichen Veranstaltungen sind ab 100 Teilnehmern die Kontaktdaten zu erfassen, wofür die Erzdiözese Wien ein eigenes Formular zur Verfügung stellt. Geplante Veranstalten mit 100 und mehr Personen sind überdies spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Veranstaltungen ab 500 Personen sind bewilligungspflichtig.
Bei der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit gilt für die Sakramentenvorbereitung – also Erstkommunion und Firmung – die FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, sofern kein 3-G-Nachweis erbracht werden kann. Bei allen anderen Arten kirchlicher Kinder- und Jugendgruppen ist erst ab 25 Personen ein 3-G-Nachweis Pflicht.
Nochmals zur FFP2-Maskenpflicht für geschlossene Räume: Sie gilt auch in kirchlichen Museen, Archiven und in Pfarrbibliotheken.
Quelle: kathpress